Die Beschlagnahme von Smartphones, Tablets, Laptops, ganzer IT-Anlagen und die Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen sind ultimative Maßnahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbehörden. Diese stellen massive Grundrechtseingriffe dar (i.S.v. Art. 2, Art. 1, Art. 5, Art. 12, 14 GG). Ausnahmsweise können diese aber gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dringende Verdachtsmomente für die Begehung von Straftaten. Durchsuchungen können beim Verdächtigen (z.B. nach § 102 StPO wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder Geldwäsche) oder bei einer anderen Person nach § 103 StPO erfolgen.
In der heutigen digitalen Welt ist es für die Ermittlungsbehörden sehr wichtig, Datenspuren in Hardware und Software sicherzustellen. Gesetz und Rechtsprechung setzen aber notwendige Grenzen, insbesondere hinsichtlich undifferenzierter Beschlagnahme von Daten und Smartphones. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zur Verurteilung. Wenn die Hardware beschlagnahmt wurde, stellt sich auch die Frage, ob und wie man weiterarbeiten kann.
Jedem Unternehmen und Verband, aber auch jedem Selbstständigen und jeder gemeinnützigen Organisation kann nur empfohlen werden, ein Notfallmanagement einzurichten und, abgesehen von der Einhaltung der fachlichen und branchentypischen Compliance-Pflichten eine Notfallplan zu haben für derartige Fälle, die praktisch auch einen Daten- und Kontrollverlust bedeuten. Insbesondere, wenn man nicht selbst der Beschuldigte oder wenn man zu Unrecht beschuldigt ist, bedarf es umgehender Maßnahmen zum Rechtsschutz, d. h. zur Sicherung der Rechtspositionen. Es hilft, fachliche Ansprechpartner zu haben, an die man sich immer wenden kann. Wir unterstützen mit Hinweisen zum richtigen Verhalten.
Es gehört seit 25 Jahren zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei, unsere Mandanten in derartigen Ausnahmesituation zu beraten und zu vertreten und generell bei allen Fragen zum IT- und Datenschutzrecht sowie Compliance zu unterstützen. Unser interdisziplinäres Netzwerk schließt bundes- und weltweit IT-Forensiker und Sachverständige ein.
Ansprechpartner:
Dr. Thomas A. Degen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (DHBW)
Dr. Hanns-Georg Pipping
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Zertifizierter Wirtschaftsmediator RAK, Compliance Management Beauftragter
Dr. Arnd-Christian Kulow
Rechtsanwalt und Zertifizierter Datenschutzbeauftragter - DSB (TÜV-SÜD), Zertifizierter Auditor für Datenschutz - DSA (TÜV-SÜD), Zertifizierter Beauftragter für QM nach DIN EN ISO 9001:2015 (QM-B) (TÜV SÜD)
Marzia Carla Iosini, LL.M.
Avvocato (Mailand), Master of Laws (LL.M.), International Dispute Settlement (MIDS), IHEID und Universität von Genf, Master of Laws (LL.M.) Gewerblicher Rechtsschutz, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Master of Laws (LL.M.) Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Ludwig-Maximilians-Universität München, Master of Laws, Katholische Universität Mailand
Mathias Lang, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Master of Laws (LL.M.) Informationsrecht
Kanzlei:
JORDAN & WAGNER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Alexanderstraße 8A DE-70184 Stuttgart
T 0711 255404-60 F 0711 255404-70 E thomas.degen@jordan-ra.com
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