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Zur Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungsurteils im Urheberrecht

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.3.2025 – 11 U 33/24 (GRUR-Prax 2025, 424)

Das OLG Frankfurt a. M. hat eine praxisrelevante Entscheidung getroffen zum Urheberrecht, Verlags- und Designrecht sowie EU-Zivilverfahrensrecht (Urteil v. 18.3.2025 – 11 U 33/24).

Die Leitsätze des Gerichts lauten:

  1. Lässt sich die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungstenors nur durch Auslegung unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ermitteln, sind auch im Tatbestand (§ 313 II 2 ZPO) enthaltene Verweise auf konkret benannte Anlagen mitzuberücksichtigen.
  2. Grundlage der Auslegung ist der dem Gericht bei der Abfassung der Entscheidung bekannte Sachverhalt. Lassen spätere, bei der Entscheidungsfindung nicht in den Prozess eingeführte Erkenntnisse die Entscheidung im Nachherein als nicht mit einer EU-Verordnung konform erscheinen (Art. 8 I, III Rom II-VO), führt der Grundsatz des „effet utile“ nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Rechtskraft des Tenors. Das Unionsrecht gebietet es vielmehr einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn einer mit Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (EuGH, Urteil v. 9.4.2024 – C-582/21). (Leitsätze des Gerichts)

Praxistipp: Im Gesamtkontext müssen betroffene Unternehmen auf der Rechtsfolgenseite beachten, dass sich eine Haftung nach deutschem Urheberrecht für Verbreitungshandlungen im Ausland ergeben kann, die nach Art. 8 I Rom II-VO nach ausländischem Urheberrecht zu beurteilen wären.

Die Entscheidung wird besprochen in GRUR-Prax 2025, 424 von Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt für IT-Recht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), Partner der Jordan & Wagner RA GmbH, Stuttgart.

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