Eine vorgelagerte Versetzung im Rahmen der Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs ist weiterhin möglich
Rechtsprechung des BAG zu Versetzungen im Vorfeld eines Betriebsübergangs
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschl. v. 1805.2026 – 6 AZN 90/26) hat erneut bestätigt, dass eine Versetzung von Arbeitnehmern in einen später auszugliedernden Betrieb(-steil) bereits vor dessen Ausgliederung zulässig ist. Eine solche Zuordnungsentscheidung stelle weder eine unzulässige Umgehung des § 613a BGB, noch konkret einen Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB dar.
Die Entscheidung stärkt in gerade schwierigen wirtschaftlichen Zeiten die Gestaltungsmöglichkeiten von Unternehmen bei Umstrukturierungen und schafft zugleich Rechtssicherheit. Unternehmen können vorbereitend Strukturen schaffen, die es ihnen erlauben, Betriebsteile so zu gestalten und mit Personal zu besetzen, dass diese an einen neuen Inhaber übergehen können und für eine Übernahme attraktiv sind. Damit können Umstrukturierungen flexibeler gestaltet werden.
Das Gericht führt aus, dass eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit auch eigens zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs geschaffen werden könne. Dabei sei unerheblich, wie lange diese Einheit vor dem Übergang bestanden hat. Entscheidend sei allein, dass sie bereits vor dem Übergang organisatorisch verselbständigt sei und vom Erwerber identitätswahrend fortgeführt wird.
Damit sei auch vorgelagerte Versetzung der Arbeitnehmer in diese neu geschaffene Einheit zulässig. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, solche Zuordnungsversetzungen zu verbieten. Arbeitnehmer werde vielmehr durch das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB davor geschützt, gegen ihren Willen einen neuen Arbeitgeber zu erhalten. Deshalb scheide auch eine analoge Anwendung des Kündigungsverbots des § 613a Abs. 4 BGB auf Versetzungen aus.
Die Wirksamkeit einer solchen Versetzung beurteilt sich jedoch ausschließlich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Maßgeblich ist für eine wirksame Versetzung insbesondere,
- sie ist vom Direktionsrecht (§ 106 GewO) gedeckt,
- die arbeitsvertraglichen Grenzen werden gewahrt,
- sie erfolgt nach billigem Ermessen und – soweit erforderlich –
- unter Beachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte.
Eine Versetzung ist damit nur unwirksam, wenn sie im konkreten Einzelfall gegen diese allgemeinen Anforderungen verstößt.
Gerne unterstützen wir bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen in diesem Kontext.
Rechtsanwalt Tilo Schindele Marlen Fischer (stud. iur.)