Drohnenbilder/Videos von Wohnliegenschaften bedeuten keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Interessenabwägung
Prüfungskriterien und Abwägungen im Einzelfall
Das Amtsgericht München (Beschluss v. 05.01.2026 – 222 C 2/26 = Anm. Degen, GRUR-Prax 2026, 222) hat entschieden, dass die kurzfristige und zuvor angekündigte Erstellung von Bild- oder Videodaten einer Wohnliegenschaft mittels Drohne keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) der Bewohner begründet. Dies, sofern sie als mildestes Mittel einem legitimen sachlichen Zweck dient und durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine Erfassung des Wohnungsinneren vermieden werden kann. Die praxisrelevante Gerichtsentscheidung unterschiedet sich von anderen Fallkonstellationen, bei denen Nachbarn privat mit Flug-/Kameradrohnen über Wohnbereiche und Gärten fliegen und Bildaufnahmen generieren. Die Sach- und Rechtslage, die das Amtsgericht München zu entscheiden hatte, beinhaltet nachvollziehbar das Zurücktreten der Privatsphäre.
Welche besonderen Aspekte des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung hier zu berücksichtigen sind und welche datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Einordnungen aufgrund anderer Entscheidungen zu beachten sind, wird behandelt im Beitrag „Keine Verletzung des APR durch Drohnenbilder oder -videos von Wohnliegenschaften nach Interessenabwägung“ von Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen in GRUR-Prax 2026, 222.
Bei Beratungsfragen zu einem rechtskonformen IT- und datenschutzrechtlichen Einsatz von Drohnen und Videobildern mit entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen (rechtliche Prüfung und Risikomatrix) steht Ihnen die Kanzlei Jordan & Wagner gerne zur Verfügung.