Datenverarbeitung durch Business Tool eines sozialen Netzwerks (wie Meta) ist mangels informierter Einwilligung und DSGVO-Rechtfertigung rechtswidrig
Aktuelles Urteil des OLG Naumburg v. 05.02.2026 – 9 U 44/25 zu Trackingtools
Das OLG Naumburg hat mit Urteil v. 05.02.2026 – 9 U 44/25 die europarechtlich geprägte Rechtsprechung gegen umfassendes Online-Tracking durch Meta erheblich verschärft. Meta wurde vorgeworfen, durch Meta-Pixel, Tracking- und Targeting-Tools das Internet-Verhalten des Klägers auszuspionieren. So erhebe Meta über die auf diversen Websites und Apps eingebundenen „Meta Business Tools“ wie Meta Pixel und vergleichbare Tracking-Technologien ohne wirksame Einwilligung, d.h. umfangreiche personenbezogene Daten zu dem Nutzungsverhalten.
Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen bespricht die aktuelle und praxisrelevante Gerichtsentscheidung in der GRUR-Prax 2026, 347 unter der Überschrift „Rechtswidrige Datenverarbeitung durch Business Tool eines sozialen Netzwerks mangels informierter Einwilligung und DS-GVO-Rechtfertigung“ und formuliert folgende Leitsätze:
- Bereits die fortdauernde Möglichkeit der weiteren Nutzung rechtswidrig erhobener personenbezogener Daten begründet ein Feststellungsinteresse.
- Eine Einwilligung in Tracking- und Profilbildungsmaßnahmen ist nur wirksam, wenn Nutzer vollumfänglich über Umfang, Zweck und Dauer der Datenverarbeitung informiert werden.
- Der Einsatz der „Meta Business Tools“ zu Tracking- und Werbezwecken kann weder auf eine Einwilligung noch auf Art. 6 I lit. b–f DS-GVO gestützt werden.
- Jahrelanges umfassendes Tracking und Profiling kann bereits wegen des eingetretenen Kontrollverlusts über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden iSv Art. Art. 82 DS-GVO begründen.
- Der durch intransparentes Online-Tracking verursachte Kontrollverlust rechtfertigt einen eigenständigen immateriellen Schadensersatzanspruch.
- Umfangreiche Drittseiten- und App-übergreifende Datenerfassung zu Werbe- und Profilbildungszwecken überschreitet die Grenzen berechtigter Interessen nach Art. 6 I lit. f DS-GVO.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten von EU-Nutzern durch Meta war jedenfalls vom 16.7.2020 bis zum 7.10.2022 nicht durch einen DS-GVO-Erlaubnistatbestand gedeckt.
Daraus folgt, dass nicht nur das Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht, sondern auch das IT-/Internet- und das digitale Plattformrecht betroffen sind. Unternehmen, die Meta Pixel, Conversions APIs oder vergleichbare Drittanbieter-Trackingtools operativ implementiert haben, wird empfohlen, ihre Consent-Management-Systeme, Informationspflichten, Speicher- und Löschkonzepte und die Rechtsgrundlagen ihrer Datenverarbeitung dringend zu überprüfen. Eine Zusammenfassung der Sach- und Rechtslage mit Praxishinweis ist veröffentlich in GRUR-Prax 2026, 347.