Auch Wahrheit kann täuschen – Grenzen journalistischen Framings
LG Berlin II: Wann auch eine auf zutreffenden Tatsachen beruhende Berichterstattung persönlichkeitsrechtliche Grenzen überschreiten kann – und was dies für die Praxis bedeutet.
Das Landgericht Berlin II hat sich in seinem Urteil vom 28.07.2026 - 27 O 244/26 eV mit den persönlichkeitsrechtlichen Grenzen journalistischer Berichterstattung befasst. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die selektive Wiedergabe wahrer Tatsachen einen unzutreffenden Gesamteindruck vermitteln und dadurch Rechte der Betroffenen verletzen kann.
Die Entscheidung verdeutlicht: Auch sachlich zutreffende Einzelinformationen können in ihrer Gesamtdarstellung rechtlich problematisch sein, wenn durch Auslassungen, Gewichtungen oder eine einseitige Kontextualisierung ein im Kern falscher Eindruck entsteht.
Für die Praxis ist das Urteil insbesondere für Medienunternehmen, Redaktionen sowie die Unternehmenskommunikation von Bedeutung. Es unterstreicht die Notwendigkeit, bei zugespitzten Darstellungen nicht nur die Richtigkeit einzelner Aussagen, sondern auch deren Aussagegehalt im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Maßgeblich bleibt dabei stets die Abwägung mit der verfassungsrechtlich geschützten Presse- und Meinungsfreiheit.
Weiterführende Informationen: Die Entscheidung und ihre praktischen Konsequenzen hat Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen in seinem Fachaufsatz „Richtige, aber bewusst unvollständige Berichterstattung kann unwahr sein, LG Berlin II 28.7.2026 – 27 O 244/26 eV“, GRURPrax 2026, 684 näher untersucht und rechtlich eingeordnet.