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Ablehnende presserechtliche Auskunftsentscheidungen von Behörden: Kein Realakt, sondern Verwaltungsakt

Entscheidung des OVG Schleswig, Beschluss v. 17.10.2025 – Az. 6 MB 28/25

Soweit eine Behörde einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ablehnt, liegt darin - gegen die noch herrschende Meinung - kein Realhandeln, sondern eine Regelung der Rechtsposition der Presse und insofern ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG (bzw. LVwVfG). Dies hat das OVG Schleswig diurch Beschl. v. 17.10.2025 – Az. 6 MB 28/25 entschieden.

Zum Sachverhalt: Im streitgegenständlichen Verfahren hatte die BILD-Zeitung des Axel Springer Verlags Auskunft zu einem sexualstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren begehrt und eine Presseanfrage an die Staatsanwaltschaft Flensburg adressiert. Diese verweigerte die Auskunft hinsichtlich der Anspruchsgrundlage des Informationsrechts der Presse nach § 4 Landespressegesetz Schleswig-Holstein. Der Verlag hat entschieden, das Land Schleswig-Holstein zu verklagen. Im Eilverfahren wurde eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der die Staatsanwaltschaft zur Auskunft verpflichtet werden sollte.

Die materiell- und verfahrensrechtliche Einordnng dieser praxisrelevanten Entscheidung und Bedeutung für den Auskunftsanspruch und die Pressefreiheit kommentiert Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen in der GRURprax 24/2025, S. 837 vom 19.12.2025 (Verlag C.H.Beck). Rechts- und Gestaltungshinweise für Antragsteller und für Behörden werden gegeben.

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