Das Amtsgericht München (Beschluss v. 05.01.2026 – 222 C 2/26 = Anm. Degen, GRUR-Prax 2026, 222) hat entschieden, dass die kurzfristige und zuvor angekündigte Erstellung von Bild- oder Videodaten einer Wohnliegenschaft mittels Drohne keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) der Bewohner begründet. Dies, sofern sie als mildestes Mittel einem legitimen sachlichen Zweck dient und durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine Erfassung des Wohnungsinneren vermieden werden kann. Die praxisrelevante Gerichtsentscheidung unterschiedet sich von anderen Fallkonstellationen, bei denen Nachbarn privat mit Flug-/Kameradrohnen über Wohnbereiche und Gärten fliegen und Bildaufnahmen generieren. Die Sach- und Rechtslage, die das Amtsgericht München zu entscheiden hatte, beinhaltet nachvollziehbar das Zurücktreten der Privatsphäre.
Welche besonderen Aspekte des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung hier zu berücksichtigen sind und welche datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Einordnungen aufgrund anderer Entscheidungen zu beachten sind, wird behandelt im Beitrag „Keine Verletzung des APR durch Drohnenbilder oder -videos von Wohnliegenschaften nach Interessenabwägung“ von Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen in GRUR-Prax 2026, 222.
Bei Beratungsfragen zu einem rechtskonformen IT- und datenschutzrechtlichen Einsatz von Drohnen und Videobildern mit entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen (rechtliche Prüfung und Risikomatrix) steht Ihnen die Kanzlei Jordan & Wagner gerne zur Verfügung.
Für Unternehmen und Behörden wurden am 05.12.2025 neue Informationssicherheits- und Risikomanagement-Pflichten verabschiedet mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsG, BGBl 2025 I Nr. 301, 05.12.2025). Dazu gehören auch Incident Management und Business Continuity Management. Es wurde eine neue - EU-weit harmonisierte - "IT-Compliance-Achse“ etabliert, die für den Binnenmarkt, die Wirtschaft und Gesellschaft von herausragender Bedeutung ist. Es bestehen Pflichten für Einrichtungen in Sektoren mit hoher Kritikalität und in sonstigen kritischen Sektoren. Eine neue Einstufung in wichtig oder besonders wichtig / wesentlich ist abhängig von Schwellenwerten; bestimmte Einrichtungen gehören aber auch unabhängig von ihrer Größe als Normadressaten in den Anwendungsbereich.
Das NIS2UmsG ändert als Artikelgesetz im Wesentlichen das BSI-Gesetz (BSIG) und weitere Gesetze, integriert Vorgaben aus dem früheren IT-Sicherheitsgesetz, erweitert diese sowohl qualitativ (höhere Anforderungen) als auch quantitativ (mehr Unternehmen betroffen).
Es gibt eine komplexe neue rechtstechnische Regulatorik, insbes. mit §§ 30, 28 ff. NIS2UmsG.
-ISTM (Informationssicherheits- und Technisches-Risikomanagement) und ISMS (Information Security Management System) etablieren mit allen diesbezüglichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen
-Registrierungspflicht beim BSI für betroffene Einrichtungen
-Sektorspezifisch: Umsetzung der Anforderungen aus § 5c EnWG durch IT-Sicherheitskataloge
-Governance-Ebene: Reporting- und Audit-Mechanismen
Wir beraten alle Normadressaten wie Unternehmen, Körperschaften zu den NIS-2-Umsetzungspflichten, Registrierungs- und Compliance-Aufgaben und Auswirkungen von NIS-2.
Eine besondere Empfehlung für eine Befassung mit dieser Materie geht an unseren Kooperationspartner, die TÜV Süd Akademie GmbH, die praxisgerechte Seminarangebote offeriert, in Präsenz, online und als Inhouse- und Customize-Variante ("NIS-2 für Managementverantwortliche - Die NIS-2-Richtlinie kompakt für Geschäftsleitungen". Diese Schulungsangebote sind hier abrufbar.
Immer mehr Unternehmen vereinbaren in ihren Verträgen, dass Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht entschieden werden. Schiedsverfahren sind häufig schneller, vertraulicher und gerade im internationalen Geschäft besonders praktisch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Auch Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können wirksam sein – der Wille der Vertragsparteien steht im Vordergrund.
Warum ist das wichtig?
Schiedsgerichte bieten Unternehmen die Möglichkeit, Konflikte außerhalb staatlicher Gerichte zu lösen. Die Parteien können dabei vieles selbst festlegen, zum Beispiel:
den Ort des Verfahrens
die Sprache
die Auswahl der Schiedsrichter
Gerade bei grenzüberschreitenden Verträgen sorgt das oft für mehr Planungssicherheit.
Unsicher war bislang jedoch häufig, ob Schiedsklauseln auch dann Bestand haben, wenn sie in AGB enthalten sind.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Im Verfahren I ZB 48/24 hat der BGH entschieden:
Eine Schiedsklausel ist grundsätzlich eigenständig zu bewerten.
Sie bleibt selbst dann wirksam, auch wenn Regeln zur konkreten Ausgestaltung des Verfahrens rechtlich problematisch sein könnten.
Damit stärkt der BGH die Verlässlichkeit von Schiedsvereinbarungen auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
Fortentwicklung durch die Obergerichte
Die Grundsätze des BGH werden inzwischen auch von den Obergerichten übernommen. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 21.01.2026 die Linie des Bundesgerichtshofs ausdrücklich bestätigt.
Während es beim BGH noch um Schiedsklauseln im Zusammenhang mit Baubedingungen (VOB- Vertrag) ging, werden diese Grundsätze nun auch auf den internationalen Warenverkehr übertragen.
Das zeigt: Schiedsgerichte gewinnen branchenübergreifend weiter an Bedeutung – besonders im grenzüberschreitenden Handel.
Relevanz für die Vertragsgestaltung
Die Entscheidungen zeigen: AGB können auch dazu genutzt werden, Streitigkeiten gezielt über Schiedsgerichte zu lösen. Gerade im internationalen Geschäft ist die private Schiedsgerichtsbarkeit oft schneller, vertraulicher und weltweit besser durchsetzbar als ein Verfahren vor staatlichen Gerichten.
Unternehmen sollten daher bei der Vertragsgestaltung frühzeitig überlegen,
ob eine Schiedsklausel in den AGB sinnvoll ist,
welche Schiedsinstitution passen könnte, und
ob die Besetzung des Schiedsgerichts praxistauglich geregelt werden sollte.
So lässt sich bereits im Vertrag klar festlegen, wie Konflikte im Ernstfall effizient gelöst werden können.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Schiedsgerichtsbarkeit deutlich: Der Wille der Parteien zählt – auch in AGB. Für Unternehmen ist dies ein wichtiger Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit und einer planbaren Streitbeilegung, insbesondere im internationalen Handel.