News-Archiv

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2025

Neue Entwicklungen im Exportkontrollrecht

Der amerikanische Präsident hat bei seinem Staatsbesuch in Saudi-Arabien am 13.05.2025 angekündigt, die Sanktionen gegen Syrien vollständig abzuschaffen. Das wäre nach vielen Jahren des quasi-Totalembargos ein großer Schritt. Sollten die Sanktionen wirklich beendet werden, wird dies eine erhebliche wirtschaftliche Chance für den Staat Syrien sein, um zu einer wirtschaftlichen Stabilität zu gelangen.

Auch europäische Unternehmen könnten dann vermehrt in Syrien investieren. Bislang war es Nicht-US Unternehmen aus Drittstaaten (zum Beispiel Deutschland) wegen des sog. US-Re-Exportrechts de facto untersagt, mit Syrien wirtschaftliche Beziehungen einzugehen. Sie liefen Gefahr, vom Handel mit den USA ausgeschlossen oder zumindest sanktioniert zu werden. Es bleibt spannend, ob und wie der amerikanische Präsident seine Zusage erfüllt. Tut er dies, so wird dies auch für die deutsche Wirtschaft zu erheblichen Chancen in Syrien führen.

Abzuwarten ist, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb der EU geschaffen werden, diese Chancen erfolgreich umzusetzen. Auch wenn die Umsetzung der Ankündigung sicherlich nicht von heute auf morgen geschieht, darf man gespannt sein, wie die EU reagiert und ob und in welchem Umfang sie ihrerseits Handelshemmnisse aufhebt. Nicht nur durch direkte Investitionen und Handel mit Unternehmen des syrischen Staates profitieren davon, sondern indirekt kann auch der Handel mit Unternehmen aus den USA können von der Entwicklung profitieren. Deutsche Unternehmen liefen nicht mehr Gefahr, wegen Verstoßes gegen das US-Re-Exportsrechts von den US-Behörden sanktioniert zu werden.

Jordan & Wagner wird die Entwicklung für Sie weiter verfolgen und steht gerne zu Fragen der Exportkontrolle zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tilo Schindele

KI-Technologien, Projekt-Parameter und Spezifika bei Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden

Diese hochaktuelle Praxisthematik der künstlichen Intelligenz (KI) mit Grundlagen, Analyse und Framework für Projektsteuerung und Risikomatrix wird von Dr. Thomas A. Degen und Prof. Dr.-Ing. Stefan Waitzinger behandelt. In der Fachzeitschrift apf (Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung), apf 4/2025, S. 109 ff. stellen Degen/Waitzinger im zweiten Teil des Beitrags die KI-Technologien, Projekt-Parameter und Spezifika bei Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden heraus.

Der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) gewinnt in Behörden, kritischer Infrastruktur und Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Während KI-Technologien erhebliches Potenzial zur Effizienzsteigerung und Automatisierung bieten, stellen sie gleichzeitig hohe Anforderungen an Datenschutz, Sicherheit und regulatorische Compliance.[1] Die Implementierung solcher Systeme erfordert eine präzise Planung, um technologische, organisatorische und rechtliche Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen.[2]

In dem zweiten Teil der Beitragsreihe widmen sich Degen/Waitzinger den zentralen Elementen relevanter KI-Technologien sowie den Rahmenbedingungen für deren produktiven Einsatz in behördlichen und administrativen Strukturen.

Dabei werden spezifische Integrationsmöglichkeiten betrachtet, technische Parameter sowie die notwendigen Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Nutzung. Zudem werden  Herausforderungen analysiert, die sich insbesondere im öffentlichen Sektor ergeben, darunter regulatorische Vorgaben, begrenzte personelle Ressourcen und Budgetrestriktionen.

Der Beitrag liefert praxisnahe Handlungsempfehlungen, um KI-Projekte effektiv zu planen und zu kontrollieren. Ziel ist es, Organisationen dabei zu unterstützen, eine strategische Herangehensweise für den verantwortungsvollen KI-Einsatz zu entwickeln – unter Berücksichtigung technologischer, ethischer und rechtlicher Aspekte.

 

[1]           Heinemann, Warum und wie Verwaltung generative KI einsetzen sollte, Innovative Verwaltung 46, 17–19 (2024). Vgl. zu Governance Risk & Compliance (GRC) Teil 1 der Reihe in apf 11-12/2024, S. 314, 317.

[2]           OECD-Bericht zu Künstlicher Intelligenz in Deutschland, OECD-Publishing, Paris (2024).

Neu: Elektronischer Rechtsverkehr - Workbook zur Digitalisierung - 3. Auflage 2025

Der Justizstandort Deutschalnd wird immer digitaler. In der 3. Auflage des Buches "Elektronischer Rechtsverkehr" werden die aktuellen Technik- und Rechtsenwicklungen behandelt wie beA-Mobil, beSt, KI, OZG, eIDAS 2.0, NIS2.

Wie digital sind Gerichte, Verwaltungsbehörden, Anwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsabteilungen wirklich?  In der Neuauflage des Workbooks behandeln die Autoren Degen/Emmert die Themenfelder Digitalisierung, Datenschutz, IT-Sicherheit und Technologie-Entwicklungen, Apps, Cloud, KI, Kollaboration, Langzeitarchivierung, ersetzendes Scannen, Beweisrecht, E-Government und Compliance für Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Justiz, Behörden und Unternehmen. Mehr zum Buch von Degen/Emmert beim Verlag C.H.Beck.

 

 

 

Datenschutz und IT-Notfallmanagement bei Beschlagnahme und Hausdurchsuchung

 

Die Beschlagnahme von Smartphones, Tablets, Laptops, ganzer IT-Anlagen und die Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen sind ultimative Maßnahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbehörden. Diese stellen massive Grundrechtseingriffe dar (i.S.v. Art. 2, Art. 1, Art. 5, Art. 12, 14 GG). Ausnahmsweise können diese aber gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dringende Verdachtsmomente für die Begehung von Straftaten. Durchsuchungen können beim Verdächtigen (z.B. nach § 102 StPO wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder Geldwäsche) oder bei einer anderen Person nach § 103 StPO erfolgen.

In der heutigen digitalen Welt ist es für die Ermittlungsbehörden sehr wichtig, Datenspuren in Hardware und Software sicherzustellen. Gesetz und Rechtsprechung setzen aber notwendige Grenzen, insbesondere hinsichtlich undifferenzierter Beschlagnahme von Daten und Smartphones. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zur Verurteilung. Wenn die Hardware beschlagnahmt wurde, stellt sich auch die Frage, ob und wie man weiterarbeiten kann.

Jedem Unternehmen und Verband, aber auch jedem Selbstständigen und jeder gemeinnützigen Organisation kann nur empfohlen werden, ein Notfallmanagement einzurichten und, abgesehen von der Einhaltung der fachlichen und branchentypischen Compliance-Pflichten eine Notfallplan zu haben für derartige Fälle, die praktisch auch einen Daten- und Kontrollverlust bedeuten. Insbesondere, wenn man nicht selbst der Beschuldigte oder wenn man zu Unrecht beschuldigt ist, bedarf es umgehender Maßnahmen zum Rechtsschutz, d. h. zur Sicherung der Rechtspositionen. Es hilft, fachliche Ansprechpartner zu haben, an die man sich immer wenden kann. Wir unterstützen mit Hinweisen zum richtigen Verhalten.

Es gehört seit 25 Jahren zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei, unsere Mandanten in derartigen Ausnahmesituation zu beraten und zu vertreten und generell bei allen Fragen zum IT- und Datenschutzrecht sowie Compliance zu unterstützen. Unser interdisziplinäres Netzwerk schließt bundes- und weltweit IT-Forensiker und Sachverständige ein.

Ansprechpartner:

Dr. Thomas A. Degen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (DHBW)

Dr. Hanns-Georg Pipping

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Zertifizierter Wirtschaftsmediator RAK, Compliance Management Beauftragter

Dr. Arnd-Christian Kulow

Rechtsanwalt und Zertifizierter Datenschutzbeauftragter - DSB (TÜV-SÜD), Zertifizierter Auditor für Datenschutz - DSA (TÜV-SÜD), Zertifizierter Beauftragter für QM nach DIN EN ISO 9001:2015 (QM-B) (TÜV SÜD)

Marzia Carla Iosini, LL.M.

Avvocato (Mailand), Master of Laws (LL.M.), International Dispute Settlement (MIDS), IHEID und Universität von Genf, Master of Laws (LL.M.) Gewerblicher Rechtsschutz, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Master of Laws (LL.M.) Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Ludwig-Maximilians-Universität München, Master of Laws, Katholische Universität Mailand

Mathias Lang, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Master of Laws (LL.M.) Informationsrecht

Kanzlei:

JORDAN & WAGNER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alexanderstraße 8A
DE-70184 Stuttgart

T 0711  255404-60
F 0711  255404-70
E thomas.degen@jordan-ra.com

 

NEU: Fast-Track-Gerichtsverfahren in englischer Sprache für internationale Handelsstreitigkeiten in Stuttgart

Der 1. April 2025 ist der Beginn einer neuen Ära für die deutsche Justiz: Spezialisierte Gerichte mit englischsprachigen Richtern. Die neue Gerichtsbarkeit bietet wettbewerbsfähige Dienstleistungen für internationale Handelsstreitigkeiten. Ähnlich wie die entsprechenden Institutionen in Zentren wie London und Paris steht diese Gerichtsbarkeit ausschließlich der Wirtschaft offen.

Digitale Geschäftsoptimierung: KI und Automatisierung für Ihre Verwaltung


Steigender Kostendruck erfordert innovative Lösungen: Gemeinsam mit meinem Kollegen Prof. Dr.-Ing. Stefan Waitzinger zeigen wir in unserem Seminar bei der wvib Schwarzwald AG, wie administrative Prozesse datenbasiert analysiert und mithilfe von KI und Automatisierung effizient optimiert werden können.
Veranstaltungstermin: 15.–16. Mai 2025 in Freiburg
✅ Praxiswissen zur Prozessoptimierung
✅ Rechtssichere KI-Einführung
✅ Kosteneinsparungspotenziale realisieren

Kurzbeschreibung: Kosteneinsparung, Daten- & KI-Nutzung, Compliance

Das Seminar vermittelt praxisorientiertes Wissen und Handlungsoptionen zur Umsetzung von Optimierungs- und Kosteneinsparungsprojekten unter Einbeziehung von Daten- und KI-Nutzung.

In Zeiten steigenden Kostendrucks und zunehmender Wettbewerbsintensität stehen Unternehmen vor der Herausforderung, ihre Prozesse kontinuierlich zu optimieren und Effizienzpotenziale zu heben. Dies trifft insbesondere auf den Verwaltungsbereich in Unternehmen zu. Die gezielte Nutzung von Unternehmensdaten und der Einsatz künstlicher Intelligenz bieten hierbei immense Möglichkeiten zur Kostenreduktion und Prozessverbesserung. Gleichzeitig erfordert die rechtssichere Umsetzung solcher Projekte ein tiefgehendes Verständnis für regulatorische Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf IT- und Organisationsstrukturen.

Infos & Anmeldung: https://wvib.de/events/25-1040

Referenten: Prof. Dr.-Ing. Stefan Waitzinger und Dr. Thomas A. Degen

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, BGBl. 2021 I, 2970), tritt am 28.06.2025 in Kraft und legt Barrierefreiheitsanforderungen fest für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Betroffen sind der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, sowie der Personenverkehr und Fintech-, Bankdienstleistungen. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ wird die Barrierefreiheit erstmals auch für private Wirtschaftsakteure verpflichtend. Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von max. 2 Mio. EUR erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf max. 2 Mio. EUR beläuft), sind vom Gesetz teilweise ausgenommen.

Marktüberwachungsbehörden können aufsichtsrechtlich die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder anordnen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Von den Sanktionen können Hersteller, Händler und Importeure erfasst werden.

Die spezifischen Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen werden durch die Verordnung zum BFSG statuiert. Die technisch-organisatorischen Anforderungen sind am Stand der Technik auszurichten. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht spezifische Standards. Bei den nachfolgenden Produkten, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden, muss das Gesetz beachtet werden:

  • Hardwaresysteme sowie Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

Das BFSG gilt zudem für folgende Kategorien von Dienstleistungen, die für Verbraucher bereitgestellt werden:

  • Telekommunikationsdienste
  • Personenbeförderungsdienste: Websites, Apps, elektronische Tickets, Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen
  • E-Books
  • E-Commerce-Dienstleistungen

 

Reform der Grundsteuer – Wenn sich der Grundsteuerbetrag plötzlich vervielfacht, was ist zu tun?

 

Die Städte und Gemeinden versenden derzeit die nach der Grundsteuerreform aktualisierten Grundsteuerbescheide.

Dagegen wurden die Grundsteuerwertbescheide der Finanzämter zumeist bereits im vergangenen Jahr verschickt. Dies ist die eigentliche rechtliche Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer, der den neu berechneten Wert des Grundstücks widerspiegelt. Die Gemeinden ermitteln unter Anwendung des jeweils festgesetzten Hebesatzes den Endbetrag der Grundsteuer, der dann im Grundsteuerbescheid ausgewiesen wird.

Auch wenn kein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts eingelegt wurde, kann mittels eines Antrags beim Finanzamt eine Neubewertung des Grundstücks erreicht werden. § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz sieht allerdings vor, dass ein qualifiziertes Gutachten erstellt werden muss, um den Nachweis zu erbringen, dass der tatsächliche Wert der Immobilie um mehr als 30 % von dem im Grundsteuerwertbescheid genannten Betrag abweicht.

Diese 30 %-Grenze ergibt sich allerdings nicht allein dadurch, dass die Grundsteuer um mehr als 30 % in den aktuellen Bescheiden höher ausfällt als in den vorherigen. Vielmehr müssen andere auf das Grundstück bezogene Gründe vorhanden vorhanden sein, die eine Neubewertung rechtfertigen. Dies können beispielsweise nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Bauverbote oder Nutzungseinschränkungen sein.

Solche Neubewertungsgutachten müssen grundsätzlich von staatlich anerkannten Sachverständigen erstellt werden. Falls eine Bewertung ohne besondere Schwierigkeiten anhand der vorliegenden Informationen und ohne weitere Prüfungen vor Ort möglich ist, lassen die Finanzämter auch ein vereinfachtes Gutachten zu, beispielsweise von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der Gemeinde.

Welche Fristen sind zu beachten? Wenn das Gutachten bis zum 30.06.2025 in Auftrag gegeben wird, kann der neue Wert auch rückwirkend zum 01.01.2025 angewendet werden. Dies gilt unabhängig davon, wann das Gutachten dem Finanzamt vorgelegt werden kann. Bei späteren Gutachten erfolgt die Korrektur dann zum nächsten Jahresanfang.

Autor und Ansprechpartner:

Dr. Hanns-Georg Pipping, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Wirtschaftsmediator RAK

Tel.: 0711 255 404 60, E-Mail: hanns-georg.pipping@jordan-ra.com