Der 1. April 2025 ist der Beginn einer neuen Ära für die deutsche Justiz: Spezialisierte Gerichte mit englischsprachigen Richtern. Die neue Gerichtsbarkeit bietet wettbewerbsfähige Dienstleistungen für internationale Handelsstreitigkeiten. Ähnlich wie die entsprechenden Institutionen in Zentren wie London und Paris steht diese Gerichtsbarkeit ausschließlich der Wirtschaft offen.
Steigender Kostendruck erfordert innovative Lösungen: Gemeinsam mit meinem Kollegen Prof. Dr.-Ing. Stefan Waitzinger zeigen wir in unserem Seminar bei der wvib Schwarzwald AG, wie administrative Prozesse datenbasiert analysiert und mithilfe von KI und Automatisierung effizient optimiert werden können. Veranstaltungstermin: 15.–16. Mai 2025 in Freiburg ✅ Praxiswissen zur Prozessoptimierung ✅ Rechtssichere KI-Einführung ✅ Kosteneinsparungspotenziale realisieren
Das Seminar vermittelt praxisorientiertes Wissen und Handlungsoptionen zur Umsetzung von Optimierungs- und Kosteneinsparungsprojekten unter Einbeziehung von Daten- und KI-Nutzung.
In Zeiten steigenden Kostendrucks und zunehmender Wettbewerbsintensität stehen Unternehmen vor der Herausforderung, ihre Prozesse kontinuierlich zu optimieren und Effizienzpotenziale zu heben. Dies trifft insbesondere auf den Verwaltungsbereich in Unternehmen zu. Die gezielte Nutzung von Unternehmensdaten und der Einsatz künstlicher Intelligenz bieten hierbei immense Möglichkeiten zur Kostenreduktion und Prozessverbesserung. Gleichzeitig erfordert die rechtssichere Umsetzung solcher Projekte ein tiefgehendes Verständnis für regulatorische Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf IT- und Organisationsstrukturen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, BGBl. 2021 I, 2970), tritt am 28.06.2025 in Kraft und legt Barrierefreiheitsanforderungen fest für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Betroffen sind der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, sowie der Personenverkehr und Fintech-, Bankdienstleistungen. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ wird die Barrierefreiheit erstmals auch für private Wirtschaftsakteure verpflichtend. Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von max. 2 Mio. EUR erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf max. 2 Mio. EUR beläuft), sind vom Gesetz teilweise ausgenommen.
Marktüberwachungsbehörden können aufsichtsrechtlich die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder anordnen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Von den Sanktionen können Hersteller, Händler und Importeure erfasst werden.
Die spezifischen Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen werden durch die Verordnung zum BFSG statuiert. Die technisch-organisatorischen Anforderungen sind am Stand der Technik auszurichten. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht spezifische Standards. Bei den nachfolgenden Produkten, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden, muss das Gesetz beachtet werden:
Hardwaresysteme sowie Betriebssysteme
Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
E-Book-Lesegeräte
Das BFSG gilt zudem für folgende Kategorien von Dienstleistungen, die für Verbraucher bereitgestellt werden:
Die Städte und Gemeinden versenden derzeit die nach derGrundsteuerreform aktualisierten Grundsteuerbescheide.
Dagegen wurden die Grundsteuerwertbescheide der Finanzämter zumeist bereits im vergangenen Jahr verschickt. Dies ist die eigentliche rechtliche Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer, der den neu berechneten Wert des Grundstücks widerspiegelt. Die Gemeinden ermitteln unter Anwendung des jeweils festgesetzten Hebesatzes den Endbetrag der Grundsteuer, der dann im Grundsteuerbescheid ausgewiesen wird.
Auch wenn kein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts eingelegt wurde, kann mittels eines Antrags beim Finanzamt eine Neubewertung des Grundstücks erreicht werden. § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz sieht allerdings vor, dass ein qualifiziertes Gutachten erstellt werden muss, um den Nachweis zu erbringen, dass der tatsächliche Wert der Immobilie um mehr als 30 % von dem im Grundsteuerwertbescheid genannten Betrag abweicht.
Diese 30 %-Grenze ergibt sich allerdings nicht allein dadurch, dass die Grundsteuer um mehr als 30 % in den aktuellen Bescheiden höher ausfällt als in den vorherigen. Vielmehr müssen andere auf das Grundstück bezogene Gründe vorhanden vorhanden sein, die eine Neubewertung rechtfertigen. Dies können beispielsweise nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Bauverbote oder Nutzungseinschränkungen sein.
Solche Neubewertungsgutachten müssen grundsätzlich von staatlich anerkannten Sachverständigen erstellt werden. Falls eine Bewertung ohne besondere Schwierigkeiten anhand der vorliegenden Informationen und ohne weitere Prüfungen vor Ort möglich ist, lassen die Finanzämter auch ein vereinfachtes Gutachten zu, beispielsweise von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der Gemeinde.
Welche Fristen sind zu beachten? Wenn das Gutachten bis zum 30.06.2025 in Auftrag gegeben wird, kann der neue Wert auch rückwirkend zum 01.01.2025 angewendet werden. Dies gilt unabhängig davon, wann das Gutachten dem Finanzamt vorgelegt werden kann. Bei späteren Gutachten erfolgt die Korrektur dann zum nächsten Jahresanfang.
Autor und Ansprechpartner:
Dr. Hanns-Georg Pipping, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Wirtschaftsmediator RAK