Stärkung der Schiedsgerichte: Der Wille der Parteien zählt, auch in AGB
Immer mehr Unternehmen vereinbaren in ihren Verträgen, dass Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht entschieden werden. Schiedsverfahren sind häufig schneller, vertraulicher und gerade im internationalen Geschäft besonders praktisch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Auch Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können wirksam sein – der Wille der Vertragsparteien steht im Vordergrund.
Warum ist das wichtig?
Schiedsgerichte bieten Unternehmen die Möglichkeit, Konflikte außerhalb staatlicher Gerichte zu lösen. Die Parteien können dabei vieles selbst festlegen, zum Beispiel:
- den Ort des Verfahrens
- die Sprache
- die Auswahl der Schiedsrichter
Gerade bei grenzüberschreitenden Verträgen sorgt das oft für mehr Planungssicherheit.
Unsicher war bislang jedoch häufig, ob Schiedsklauseln auch dann Bestand haben, wenn sie in AGB enthalten sind.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Im Verfahren I ZB 48/24 hat der BGH entschieden:
- Eine Schiedsklausel ist grundsätzlich eigenständig zu bewerten.
- Sie bleibt selbst dann wirksam, auch wenn Regeln zur konkreten Ausgestaltung des Verfahrens rechtlich problematisch sein könnten.
Damit stärkt der BGH die Verlässlichkeit von Schiedsvereinbarungen auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
Fortentwicklung durch die Obergerichte
Die Grundsätze des BGH werden inzwischen auch von den Obergerichten übernommen. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 21.01.2026 die Linie des Bundesgerichtshofs ausdrücklich bestätigt.
Während es beim BGH noch um Schiedsklauseln im Zusammenhang mit Baubedingungen (VOB- Vertrag) ging, werden diese Grundsätze nun auch auf den internationalen Warenverkehr übertragen.
Das zeigt: Schiedsgerichte gewinnen branchenübergreifend weiter an Bedeutung – besonders im grenzüberschreitenden Handel.
Relevanz für die Vertragsgestaltung
Die Entscheidungen zeigen: AGB können auch dazu genutzt werden, Streitigkeiten gezielt über Schiedsgerichte zu lösen. Gerade im internationalen Geschäft ist die private Schiedsgerichtsbarkeit oft schneller, vertraulicher und weltweit besser durchsetzbar als ein Verfahren vor staatlichen Gerichten.
Unternehmen sollten daher bei der Vertragsgestaltung frühzeitig überlegen,
- ob eine Schiedsklausel in den AGB sinnvoll ist,
- welche Schiedsinstitution passen könnte, und
- ob die Besetzung des Schiedsgerichts praxistauglich geregelt werden sollte.
So lässt sich bereits im Vertrag klar festlegen, wie Konflikte im Ernstfall effizient gelöst werden können.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Schiedsgerichtsbarkeit deutlich: Der Wille der Parteien zählt – auch in AGB. Für Unternehmen ist dies ein wichtiger Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit und einer planbaren Streitbeilegung, insbesondere im internationalen Handel.
Bei Fragen können Sie sich gern an uns wenden: peter.wagner@jordan-ra.com