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Die Schnittstelle zwischen Recht, Technologie und Management

Wer im globalen Wettbewerb steht, wer exportiert, Kapital im Ausland investiert, oder Unternehmen im In- oder Ausland gründen oder führen will, braucht kompetente Beratung.

Die JORDAN & WAGNER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat sich auf Unternehmen des exportorientierten Mittelstandes spezialisiert.

Wir beraten und unterstützen unsere Mandanten, bei den Themen #Business Transformation und #Digitalisierung.

Rechtssicherheit sollte bei der Erschließung neuer, nationaler und internationaler Märkte und um im globalen Wettbewerb bestehen zu können, eine Grundvoraussetzung sein.

Mit der konsequenten Ausrichtung auf #Informationstechnologie, #Datenschutz, #Gewerblicher Rechtsschutz, # Handel & Vertrieb, #Wirtschaftsrecht, beraten wir Produzierende-, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen.

Ob  Start-up  oder börsennotierter   Weltmarktführer, ob  KMU oder international tätiger Technologiekonzern, ob  Hidden Champion oder etablierter Markenhersteller, wir bilden die Schnittstelle zwischen Recht, Technologie und Management.

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EVENTS · VERANSTALTUNGEN

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Donnerstag, 10.10.2024

„Der Weg zur Beherrschung der IT-Compliance-Risiken“

Die rechtlichen, normativen und betriebsspezifischen IT-Compliance-Verpflichtungen werden zunehmend komplexer und unterliegen einer dynamischen Veränderung. Um dennoch Compliance-Verstöße, Haftungs- und Schadensrisiken nachhaltig zu vermeiden, ist die systematische Steuerung und Kontrolle der IT-Compliance mit Hilfe eines ganzheitlichen IT-Compliance-Managementsystems (IT-CMS) zielführend. In diesem Training erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die IT-relevanten Gesetze, Verordnungen und Standards. Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung verdeutlichen die Verantwortlichkeiten und Organisationspflichten. Sie lernen, wie die IT-Compliance-Verpflichtungen in den Unternehmensprozessen eingehalten und die Compliance-Risiken reduziert werden können. Workshops aus der IT-Praxis ermöglichen es Ihnen, das Gelernte direkt in Ihrem Arbeitsumfeld anzuwenden.

Mittwoch, 23.10.2024

Seminardaten
Beginn:
Mittwoch, 23. Oktober 2024 (Uhrzeit wird noch bekannt gegeben)
Dauer / Ende:
5 Stunden (Fachanwaltsfortbildung nach FAO)
Ort:
Virtueller Online-Workshop der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Kurzbeschreibung

Das Seminar richtet sich an Rechtsanwälte, deren Mitarbeiter, Datenschutzbeauftragte, - Datenschutzkoordinatoren (m/w/d).

 

Donnerstag, 24.10.2024

Kurzbeschreibung
Das Seminar richtet sich an Geschäftsführungen, Schulleitungen, Leitungskräfte mit Personalverantwortung und Datenschutzkoordinatoren an freien Schulen.

Events-Archiv

NEWS · NACHRICHTEN

DDG ersetzt TMG und TDDDG folgt auf TTDSG - Prüfungs- und Anpassungsbedarf bei Websites & Datenschutzerklärungen

Für alle Betreiber "digitaler Dienste" ergeben sich Rechts- und Compliance-Anforderungen aufgrund neuer europäischer und nationaler Gesetzgebung.

Die Bundesregierung hat mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ein Nachfolgegesetz des Telemediengesetzes (TMG) verabschiedet, welches am 14.05.2024 in Kraft getreten ist. Das TMG und der überwiegende Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gelten damit nicht mehr. Die Regelungsinhalte werden durch die neue europäische und nationale Gesetzgebung abgedeckt durch den Digital Services Act (DSA) und das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Das neue DDG hat den Zweck, den europäischen DSA zu ergänzen. Der DSA ist eine in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Verordnung, mit der Vorgaben zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet statuiert werden, indem weitreichende Pflichten für Online-Dienste etabliert werden. Der DSA ist von sehr großen Plattformen bereits seit dem 25.08.2023 zu beachten, was die EU-Kommission überwacht. Seit dem 17.02.2024 gilt der DSA auch für alle anderen Betreiber.

Das DDG knüpft an diese Rechtsetzung an und bestimmt die konkrete Umsetzung dieser Pflichten in Deutschland. Dazu gehört, die Befugnis, dass deutsche Aufsichtsbehörden den DSA bei den Unternehmen durchsetzen können. Die Zuständigkeit übernimmt eine unabhängige Koordinierungsstelle für digitale Dienste innerhalb der Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator).Bei Rechtsverstößen können Bußgelder verhängt werden. Möglich ist auch, dass Nutzerinnen und Nutzer Beschwerden unmittelbar an die Behörde richten können.

Mit der Einführung des DDG wurde auch eine weitere Gesetzesänderung vorgenommen: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde geändert in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Das TDDDG weist im Wesentlichen die gleichen Regelungsinhalte auf wie das bisherige TTSSG. Die Umbenennung erfolgte ebenfalls zur Angleichung des nationalen Rechts an den europäischen DSA. In diesem Zug wurden Begriffsänderungen vorgenommen. Es erfolgte eine Ersetzung des Begriffs "Telemedium" durch die Bezeichnung "digitaler Dienst".

Das TDDDG dient im Wesentlichen der Anpassung unterschiedlicher datenschutzrechtlicher Positionen an die Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) mit Transformation der ePrivacy-Richtlinie der EU (RiLi 2002/58/EG) in nationales Recht. Im Gegensatz zur DSGVO, welche den Schutz der personenbezogenen Daten intendiert, verfolgt das TDDDG einen technologieneutralen Anwendungsbereich, indem es für jede Form der Datenerhebung durch Endgeräte Geltung beansprucht.

Hinzuweisen ist beim TDDDG insbesondere auf folgende Regelungsinhalte:

  • Mit dem "digitalen Nachlass" nach § 4 TDDDG werden die Rechte des Erben des Endnutzers und anderer Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung bestimmt.
  • Unzulässige Werbeanrufe und das unerlaubte Unterdrücken einer Rufnummer bei Werbetelefonie werden gemäß §§ 14-16 TDDDG "eingefangen".
  • Bei Tracking-Tools und Cookies sind zur Erhebung und Speicherung von Daten durch Endeinrichtungen Vorgaben zu beachten, nun auch für Smarthome- und Connected Cars-Systeme. Aufgrund von § 25 TDDDG gilt für Cookies und Tracking-Maßnahmen das Erfordernis der Einwilligung der Nutzer, ebenfalls für Smarthome- und Connected Cars-Systeme.
  • Mittels des sog. Einwilligungsmanagements gibt es nach § 26 TDDDG Dienste zur Verwaltung der erteilten Einwilligungen ("Personal Information Management System - PIMS"). Hier geht es darum, sog. Cookie Popups zu eliminieren. Dieses Regelungsmodell ist eine große Schwachstelle des Gesetzes. Denn es existieren diverse Arten von einwilligungspflichtigen Vorgängen. Diese können nicht komplett durch eine sog. Einwilligungsverwaltung erfasst werden.

Bewertung von Jordan & Wagner:

Die Regelungsinhalte, insbesondere die Regulierungsvorhaben mit dem DSA durch die EU sind angesichts der im Binnenmarkt und global festzustellenden Entwicklungen im Internet zu begrüßen.

Die nationalen Gesetzesumsetzungen sind überwiegend konsequent, lassen aber auch gesetzestechnische Unschärfen und gesetzgeberische Fragwürdigkeiten erkennen, angefangen mit den Umbenennungen von TMG durch DDG und TTDSG und TDDDG bis zu dem nicht überzeugenden Ansatz beim Einwilligungsmanagement.

Die Autorität des Rechts leidet allein durch die Schaffung "behördlicher Zungenbrecher" und die verwaltungsadministrative "Taufe" bei den Gesetzesbezeichnungen: Das "Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz - TDDDG)" weist nicht nur eine rekordverdächtigen Namen auf, sondern weckt auch bei der amtlichen Abkürzung TDDDG "kafkaeske Assoziationen" an Science Fiction , KI und Robotertechnik, wenn man die drei D's im Gesetzesnamen "T3DG" aussprechen möchte. Eine phonetische Nähe zu "C3PO" ist dann nicht zu verneinen.

Handlungsempfehlung für Unternehmen und die öffentliche Hand:

Websites, Webshops und Apps sollten vom Betreiber überprüft und aktualisiert werden. Beim Betrieb von Websites ist zu beachten, dass die Impressumspflicht (bislang gemäß § 5 TMG) nun in § 5 DDG geregelt ist. Es wird empfohlen, im Impressum die Bezeichnung des TMG durch das DDG zu ersetzen. Da bei dem Gesetzesinhalt nur eine redaktionelle Änderung vorliegt, sind ansonsten keine internet- und wettbewerbsrechtlich relevanten Zusatzpflichten entstanden.

Hinsichtlich der Änderung des TTDSG zum TDDDG ist zu beachten, dass insbesondere in der jeweiligen Datenschutzerklärung eines digitalen Dienstes sowie in Cookie-Richtlinien nicht mehr von TTDSG die Rede ist, da es dieses Gesetz nicht mehr gibt. Gerade die „Schnittstellen“ von Webdesign, Marketing, Vertrieb und Datenschutzmanagement bei der Implementierung von Softwaretools sollten inhaltlich und bezüglich der technischen und rechtlichen Folgen im Dialog mit dem Datenschutzbeauftragten sichergestellt werden.

 

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Thomas A. Degen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (DHBW)

Mathias Lang LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Master of Laws (LL.M.) Informationsrecht

Dr. Arnd-Christian-Kulow, Rechtsanwalt, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter - DSB  (TÜV-SÜD), Zertifizierter Auditor für Datenschutz - DSA  TÜV-SÜD), Zertifizierter Beauftragter für QM nach DIN EN ISO 9001:2015 (QM-B) (TÜV SÜD)

Marcia Iosini LL.M., Rechtsanwältin

Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (DHBW)

Peter Wagner, Rechtsanwalt und Mediator

 

Compliance im öffentlichen Unternehmen - Fachkongress Finanzministerium und Universität Saarland

Veranstalter: Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes, Staatssekretär Wolfgang Förster, und Universität des Saarlandes, Univ.-Prof. Dr. Annemarie Matusche-Beckmann, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Privatversicherungsrecht

Auszug aus dem Programm:

- Einführung zu den Haftungsrisiken von Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen 

- Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Umsetzung in der Unternehmenspraxis 

- Konsequenzen des AI-Act der Europäischen Union für öffentliche Unternehmen 

- Compliance und Nachhaltigkeit 

- Cybercrime – rechtliche Konsequenzen für das operative und kontrollierende Management – Warum IT-Compliance Sinn macht (Jordan & Wagner RA GmbH)

Auszug aus dem Programmflyer:

"Compliance 

Die Sicherstellung der Einhaltung geltender Gesetze und Normen hat in der privaten Wirtschaft einen festen Stellenwert, nicht zuletzt weil Regelverstöße Schadensersatzansprüche, hohe Bußgelder und zuweilen auch Strafen nach sich ziehen können. Die Notwendigkeit einer strategischen Herangehensweise an das Thema Compliance ist umso drängender, wenn Unternehmen in öffentlicher Hand stehen oder handelnde Personen öffentliche Positionen bekleiden. Denn dann ist das Vertrauen in das Handeln öffentlicher Stellen berührt, an die besonders hohe Integritätsanforderungen gestellt werden. Demzufolge schlagen hier etwaige Gesetzes- und Normverstöße besonders hohe Wellen, die enorme Image- und Vertrauensschäden verursachen. 

Vor diesem Hintergrund veranstaltet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Privatversicherungsrecht der Universität des Saarlandes in regelmäßigen Abständen Tagungen zum Thema „Compliance im öffentlichen Unternehmen“. Nach einer Einführung in das Thema kommen Stimmen aus der Praxis zu Wort, und es besteht die Möglichkeit eines intensiven Austauschs. Dabei sollen bei der aktuellen Veranstaltung gezielt Fragen zu Haftungsrisiken von Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen und hiermit einhergehende, aktuelle Compliance-rechtliche Fragestellungen behandelt werden."

 

 

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