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Die Schnittstelle zwischen Recht, Technologie und Management

Wer im globalen Wettbewerb steht, wer exportiert, Kapital im Ausland investiert, oder Unternehmen im In- oder Ausland gründen oder führen will, braucht kompetente Beratung.

Die JORDAN & WAGNER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat sich auf Unternehmen des exportorientierten Mittelstandes spezialisiert.

Seit 01.01.2000 beraten und unterstützen wir unsere Mandanten bei den Themen #Business Transformation und #Digitalisierung.

Rechtssicherheit sollte bei der Erschließung neuer, nationaler und internationaler Märkte und um im globalen Wettbewerb bestehen zu können, eine Grundvoraussetzung sein.

Seit 25 Jahren erweitern wir hierzu unser Leistungsportfolio kontinuierlich – stets im Einklang mit den sich wandelnden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Spezialisierung und langjährige Erfahrung ermöglichen es uns, maßgeschneiderte Beratung auf höchstem Niveau anzubieten. Mit der konsequenten Ausrichtung auf #Informationstechnologie, #Datenschutz, #Gewerblicher Rechtsschutz, # Handel & Vertrieb, #Wirtschaftsrecht, beraten wir Produzierende-, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen.

Ob  Start-up  oder börsennotierter   Weltmarktführer, ob  KMU oder international tätiger Technologiekonzern, ob  Hidden Champion oder etablierter Markenhersteller, wir bilden die Schnittstelle zwischen Recht, Technologie und Management.

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Donnerstag, 10.07.2025

Datenschutzmanagement in der Kanzlei – Cloud, beA, Legal Tech, KI – Wie die neuen Technologien das Berufs- und Datenschutzrecht beeinflussen

Inhalte des Fachseminars:

  • Rechtlicher Rahmen DSGVO, BRAO, BORA
  • SaaS- und Cloud-Services
  • beA in der anwaltlichen Praxis
  • Risikomatrix Legal Tech und KI-Einsatz in Kanzlei und Rechtsabteilung
  • Compliance-Pflichten: Cyberschutz, Löschkonzept, Backup-, Notfallkonzept

Hinken das Berufsrecht und das Datenschutzrecht den Technologieentwicklungen hinterher? Diskutiert werden Herausforderungen und Compliance-Vorgaben, die beim Einsatz von SaaS, Cloud, beA, Legal Tech und KI zum Tragen kommen. Die datenschutzrechtlichen Grundpflichten werden erläutert und methodische Modelle vorgestellt zur Risikoanalyse und Wirksamkeitskontrolle (PDCA sowie GRC). Thematisiert werden das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutzfolgenabschätzungen und Besonderheiten bei Datenkategorien. Das Seminar behandelt im Workshopcharakter mit Fallbeispielen die aktuellen Themenkomplexe und zeigt den Handlungsbedarf und die Lösungsmöglichkeiten für Rechtsabteilungen und Anwaltskanzleien auf. Das Seminar richtet sich an Rechtsanwälte, Syndikusanwälte, deren Mitarbeiter, Datenschutzbeauftragte, Datenschutzkoordinatoren (m/w/d). 5 Stunden (Fachanwaltsfortbildung nach FAO)

Referent: Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt für IT-Recht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (DHBW) und bei der TÜV Süd Akademie GmbH, München, ist auf Datenschutz-, Medienrecht und IT-Compliance spezialisiert. Er ist Ombudsmann der Degen Deicke Wagner GmbH (https://whistleblower-helpdesk.de) und externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter von Unternehmen und gemeinnützigen Institutionen. Der Referent ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen, u.a. „IT- und Datenschutz-Compliance für Unternehmen“ (Degen/Deister), 2. Aufl., „Elektronischer Rechtsverkehr“ (Degen/Emmert), 3. Aufl. 2025,

Donnerstag, 18.09.2025

„Der Weg zur Beherrschung der IT-Compliance-Risiken“

Die rechtlichen, normativen und betriebsspezifischen IT-Compliance-Verpflichtungen werden zunehmend komplexer und unterliegen einer dynamischen Veränderung. Um dennoch Compliance-Verstöße, Haftungs- und Schadensrisiken nachhaltig zu vermeiden, ist die systematische Steuerung und Kontrolle der IT-Compliance mit Hilfe eines ganzheitlichen IT-Compliance-Managementsystems (IT-CMS) zielführend. In diesem Training erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die IT-relevanten Gesetze, Verordnungen und Standards. Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung verdeutlichen die Verantwortlichkeiten und Organisationspflichten. Sie lernen, wie die IT-Compliance-Verpflichtungen in den Unternehmensprozessen eingehalten und die Compliance-Risiken reduziert werden können. Workshops aus der IT-Praxis ermöglichen es Ihnen, das Gelernte direkt in Ihrem Arbeitsumfeld anzuwenden.

Montag, 06.10.2025

„Der Weg zur Beherrschung der IT-Compliance-Risiken“

Die rechtlichen, normativen und betriebsspezifischen IT-Compliance-Verpflichtungen werden zunehmend komplexer und unterliegen einer dynamischen Veränderung. Um dennoch Compliance-Verstöße, Haftungs- und Schadensrisiken nachhaltig zu vermeiden, ist die systematische Steuerung und Kontrolle der IT-Compliance mit Hilfe eines ganzheitlichen IT-Compliance-Managementsystems (IT-CMS) zielführend. In diesem Training erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die IT-relevanten Gesetze, Verordnungen und Standards. Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung verdeutlichen die Verantwortlichkeiten und Organisationspflichten. Sie lernen, wie die IT-Compliance-Verpflichtungen in den Unternehmensprozessen eingehalten und die Compliance-Risiken reduziert werden können. Workshops aus der IT-Praxis ermöglichen es Ihnen, das Gelernte direkt in Ihrem Arbeitsumfeld anzuwenden.

Events-Archiv

NEWS · NACHRICHTEN

Zur Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungsurteils im Urheberrecht

Das OLG Frankfurt a. M. hat eine praxisrelevante Entscheidung getroffen zum Urheberrecht, Verlags- und Designrecht sowie EU-Zivilverfahrensrecht (Urteil v. 18.3.2025 – 11 U 33/24).

Die Leitsätze des Gerichts lauten:

  1. Lässt sich die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungstenors nur durch Auslegung unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ermitteln, sind auch im Tatbestand (§ 313 II 2 ZPO) enthaltene Verweise auf konkret benannte Anlagen mitzuberücksichtigen.
  2. Grundlage der Auslegung ist der dem Gericht bei der Abfassung der Entscheidung bekannte Sachverhalt. Lassen spätere, bei der Entscheidungsfindung nicht in den Prozess eingeführte Erkenntnisse die Entscheidung im Nachherein als nicht mit einer EU-Verordnung konform erscheinen (Art. 8 I, III Rom II-VO), führt der Grundsatz des „effet utile“ nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Rechtskraft des Tenors. Das Unionsrecht gebietet es vielmehr einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn einer mit Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (EuGH, Urteil v. 9.4.2024 – C-582/21). (Leitsätze des Gerichts)

Praxistipp: Im Gesamtkontext müssen betroffene Unternehmen auf der Rechtsfolgenseite beachten, dass sich eine Haftung nach deutschem Urheberrecht für Verbreitungshandlungen im Ausland ergeben kann, die nach Art. 8 I Rom II-VO nach ausländischem Urheberrecht zu beurteilen wären.

Die Entscheidung wird besprochen in GRUR-Prax 2025, 424 von Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt für IT-Recht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV), Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), Partner der Jordan & Wagner RA GmbH, Stuttgart.

Neue Entwicklungen im Exportkontrollrecht

Der amerikanische Präsident hat bei seinem Staatsbesuch in Saudi-Arabien am 13.05.2025 angekündigt, die Sanktionen gegen Syrien vollständig abzuschaffen. Das wäre nach vielen Jahren des quasi-Totalembargos ein großer Schritt. Sollten die Sanktionen wirklich beendet werden, wird dies eine erhebliche wirtschaftliche Chance für den Staat Syrien sein, um zu einer wirtschaftlichen Stabilität zu gelangen.

Auch europäische Unternehmen könnten dann vermehrt in Syrien investieren. Bislang war es Nicht-US Unternehmen aus Drittstaaten (zum Beispiel Deutschland) wegen des sog. US-Re-Exportrechts de facto untersagt, mit Syrien wirtschaftliche Beziehungen einzugehen. Sie liefen Gefahr, vom Handel mit den USA ausgeschlossen oder zumindest sanktioniert zu werden. Es bleibt spannend, ob und wie der amerikanische Präsident seine Zusage erfüllt. Tut er dies, so wird dies auch für die deutsche Wirtschaft zu erheblichen Chancen in Syrien führen.

Abzuwarten ist, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb der EU geschaffen werden, diese Chancen erfolgreich umzusetzen. Auch wenn die Umsetzung der Ankündigung sicherlich nicht von heute auf morgen geschieht, darf man gespannt sein, wie die EU reagiert und ob und in welchem Umfang sie ihrerseits Handelshemmnisse aufhebt. Nicht nur durch direkte Investitionen und Handel mit Unternehmen des syrischen Staates profitieren davon, sondern indirekt kann auch der Handel mit Unternehmen aus den USA können von der Entwicklung profitieren. Deutsche Unternehmen liefen nicht mehr Gefahr, wegen Verstoßes gegen das US-Re-Exportsrechts von den US-Behörden sanktioniert zu werden.

Jordan & Wagner wird die Entwicklung für Sie weiter verfolgen und steht gerne zu Fragen der Exportkontrolle zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tilo Schindele

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